Verkehrszentralregister

Verkehrszentralregister
Ver|kehrs|zen|t|ral|re|gis|ter, das (Verkehrsw.):
amtliches Verzeichnis von Verkehrsverstößen; Verkehrssünderkartei.

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Verkehrszentralregister,
 
Abkürzung VZR, vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) geführtes Verzeichnis (»Verkehrssünderkartei«) über Verkehrsverstöße von Kraftfahrern und entsprechende Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen (z. B. rechtskräftige Verurteilungen wegen Verkehrsstraftaten, rechtskräftige Entscheidungen wegen im Straßenverkehr begangener Ordnungswidrigkeiten, wenn eine Geldbuße von mindestens 80 DM festgesetzt worden ist, endgültige oder vorläufige Entziehungen oder Versagungen der Fahrerlaubnis sowie Fahrverbote). Dabei wird jeder Verkehrsverstoß, der eingetragen wird, nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) mit Punkten bewertet. Die Eintragungen sind nach zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, nach fünf Jahren (besonders bei Entscheidungen wegen Straftaten; Ausnahme: Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315 c Absatz 1 Nummer 1 a, §§ 316 und 323 a StGB, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69 b StGB oder eine Sperre nach § 69 a Absatz 1 Nummer 3 StGB angeordnet ist) beziehungsweise nach zehn Jahren zu tilgen. Auskünfte erhalten neben den Betroffenen nur Gerichte und Verwaltungsbehörden, soweit sie für Verkehrssachen zuständig sind. Rechtsgrundlagen sind § 4, §§ 28 ff. StVG sowie §§ 39 ff. und §§ 59 ff. FeV.

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Ver|kehrs|zen|tral|re|gis|ter, das (Verkehrsw.): amtliches Verzeichnis von Verkehrsverstößen; Verkehrssünderkartei.

Universal-Lexikon. 2012.

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